Ihnen wurde ein Zeugenfragebogen zugesandt?
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Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften ziehen oftmals ein Bußgeldverfahren nach sich. Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften sind im Regelfall keine Straftaten, sondern nur Ordnungswidrigkeiten. Der Gesetzgeber ist der Ansicht, dass der jeweilige Verkehrsteilnehmer, der gegen diese Vorschriften verstößt, die nicht in böser Absicht getan hat, sondern weil er vorübergehend nicht genügend aufmerksam war. Um ihn für die Zukunft zu mehr Aufmerksamkeit zu bewegen, erscheint dem Gesetzgeber ein Bußgeld in abgestufter Höhe als ausreichend. Bei schwerwiegenderen Verstößen kann auch ein zeitweiliges Fahrverbot verhängt werden. Je nach Schwere des Verstoßes – ab einem Bußgeld von 40 Euro – gibt es auch Punkte für die "Verkehrssünderkartei" in Flensburg. Damit will man erreichen, dass diejenigen Fahrer, die häufiger oder schwerwiegender gegen die Verkehrsregeln verstoßen, nicht mehr oder vorübergehend nicht mehr Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Denn diese gefährden oft nicht nur sich selbst, sondern auch andere.
Und diese anderen muss der Gesetzgeber schützen. Soll nun ein Bußgeld verhängt werden, so wird der beschuldigte Fahrer aufgefordert, vor Verhängung des Bußgeldes einen Fragebogen auszufüllen. In diesem Fragebogen muss er angeben, ob er zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes Fahrer des Fahrzeuges war, mit dem der Verkehrsverstoß begangen worden ist. Wer das Fahrzeug gefahren hat, lässt sich über das Fahrzeugkennzeichen (Nummernschild) nicht ermitteln, denn mit Hilfe dieses Nummernschildes kann man nur ermitteln, auf wen das Fahrzeug zugelassen wird. Folglich wird zunächst einmal davon ausgegangen, dass der Halter des Fahrzeuges nicht unbedingt derjenige sein muss, der den Verstoß gegen die Verkehrsregeln begangen hat. Auf diese Feinheiten wird der Anwalt aus www.Blitzerkanzlei.de hinweisen und erklären, welche Angaben gemacht werden müssen. Erhält man diesen Fragebogen als Halter, so gilt man zunächst einmal nur als Zeuge und nicht als Beschuldigter. Ein Zeuge muss zunächst einmal wahrheitsgemäß aussagen. Er muss auch den Bogen wahrheitsgemäß ausfüllen. Allerdings hat er auch ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn er sich oder einen Angehörigen bei wahrheitsgemäßer Ausfüllung belasten würde. Der Anwalt aus www.Blitzerkanzlei.de wird auf diesen Gesichtspunkt hinweisen. Oftmals enthält die Aufforderung zum Ausfüllen auch den Hinweis, dass nach Aktenlage entschieden werde, wenn der Bogen nicht oder nicht rechtzeitig ausgefüllt und zurückgesandt wird. Der Anwalt aus www.Blitzerkanzlei.de wird Ihnen auch bezüglich dieses Punktes den besten Rat erteilen.
